Ist in der „Affaire atmed“ Rechtsbeugung mit im Spiel?

Verstoßen Deutschland, Bayern und Kommission gegen Recht und Gesetz?

Die Devise "How dare you" gilt für den Rechtsstaat genauso wie im Umweltschutz

Die Rechtsbeugung ist im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.

 

Das CE-gekennzeichnete Medizinprodukt „effecto“ wurde am 18.05.2005 von der Regierung von Oberbayern gemäß § 28 Abs. 1 und 2 MPG (Medizinproduktegesetz – analog Art. 8 der RL 93/42/EWG) mit der Begründung verboten, das Produkt erfülle angeblich nicht die Grundliegenden Anforderungen der RL 93/42/EWG. In diesem Fall schreibt § 28 Abs. 3 MPG vor:

 

(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass CE-gekennzeichnete Medizinprodukte oder Sonderanfertigungen die Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten oder deren Eigentum gefährden können, auch wenn sie sachgemäß installiert, in Stand gehalten oder ihrer Zweckbestimmung entsprechend angewendet werden und trifft sie deshalb Maßnahmen mit dem Ziel, das Medizinprodukt vom Markt zu nehmen oder das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken, teilt sie diese umgehend unter Angabe von Gründen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Einleitung eines Schutzklauselverfahrens nach Artikel 7 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 93/42/EWG oder Artikel 8 der Richtlinie 98/79/EG mit. In den Gründen ist insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes zurückzuführen ist auf

 

1. die Nichteinhaltung der Grundlegenden Anforderungen,
 

2. eine unzulängliche Anwendung harmonisierter Normen oder Gemeinsamer Technischer Spezifikationen, sofern deren Anwendung behauptet wird, oder
 

3. einen Mangel der harmonisierten Normen oder Gemeinsamen Technischen Spezifikationen selbst.“

 

Hieraus kristallisiert sich zweifelsfrei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass das BMG nach dem innerstaatlichen Recht und Gesetz dazu verpflichtet ist, umgehend ein Schutzklauselverfahren gemäß Art. 8 der RL 93/42/EWG bei der EU-Kommission für den „effecto“ einleiten zu müssen, was jedoch bis heute, sprich inzwischen 17 Jahren unter den Augen der Politik, von Gerichten und Staatsanwaltschaften niemals geschehen ist und wogegen sich sowohl das BMG als auch der Freistaat Bayern weiterhin konsequent verweigern und somit gegen das Gesetz - sprich § 28 Abs. 3 MPG - verstoßen, sofern man nicht gerade über eine eklatante Leseschwäche verfügt oder ein Rechtsbrecher ist. Es besteht hierbei ein Ermessenspielraum von Null, denn es handelt sich nach dem Gesetz um eine „Mussbestimmung“, weil aus einem Schutzklauselverfahren diverse Unions-, Verfahrens- und Grundrechte für den Hersteller atmed AG resultieren, die bislang aufgrund der fehlenden Einleitung des Verfahrens niemals von Christoph Klein wahrgenommen werden konnten. Hierdurch wurde u. a. auch bislang konsequent der Zugang zum gesetzlichen Richter - im vorliegenden Fall den EuGH - verhindert, denn die endgültige Entscheidung der Kommission, ob die nationale Verbotsmaßnahme "berechtigt" oder "nicht berechtigt" war, kann in letzter Instanz nur vom EuGH alleinig überprüft werden. Dass der Zugang zum gesetzlichen Richter und somit eine richterliche Überprüfung derart konsequent seit inzwischen 17 Jahren vor den Augen der Öffentlichkeit verhindert werden, kennt man eigentlich nur von totalitären Staaten, Diktaturen und Unrechtssystemen. Wer hätte das aber in Deutschland und beim Freistaat Bayern sowie der EU Kommission erwartet, die sich doch als absolut rechtsstaatlich betrachten?!

 

Am 22.04.2015 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rs. C-120/14 P Christoph Klein ./. EU-Kommission rechtskräftig unter den dortigen Randnummern 63 und 71, dass Deutschland unionsrechtlich verpflichtet ist, unverzüglich ein Schutzklauselverfahren im vorliegenden Fall für CE-gekennzeichnete Medizinprodukte - wie z. B. den "effecto" einleiten zu müssen, wenn diese national - wie im Jahre 2005 geschehen - verboten wurden. Ferner ergibt sich aus den Randnummern 60 - 80 dieses rechtskräftigen Urteils, dass die Kommission verpflichtet ist, eine Entscheidung in einem einmal eingeleiteten Schutzklauselverfahren - vorliegend den "Inhaler Broncho-Air" seit dem Jahre 1998 treffen zu müssen. Ihren gesetzlichen Verpflichtungen möchten jedoch bis heute das BMG bzw. Deutschland, der Freistaat Bayern und die EU Kommission aus sachfremden Gründen nicht nachkommen, weshalb sich diese eindeutig vorsätzlich über das geltende Recht und Gesetz und rechtskräftige, höchstrichterliche Gerichtsurteile hinwegsetzen, was den Tatverdacht einer andauernden Rechtsbeugung begründet. Das Verbot eines CE-gekennzeichneten Medizinproduktes wie im vorliegenden Fall ist eine verwaltungsrechtliche Rechtssache, mit dessen Einleitung auf europäischer Ebene sowohl der Freistaat Bayern als auch das BMG gemäß § 28 MPG betraut sind, wodurch der Anfangsverdacht des Straftatbestandes einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB im vorliegenden Fall eindeutig indiziert ist. Das gilt im Übrigen genauso für die EU Kommission, in einem einmal eingeleiteten Verfahren wie z. B. den "Inhaler Broncho-Air" eine Entscheidung treffen zu müssen. Die Rechtsbeugung ist in Deutschland ein Verbrechen und muss dementsprechend als Offizialdelikt von den hierfür zuständigen Staatsanwaltschaften gegen Amtsträger aufgrund des Gewaltenmonopols des Staates verfolgt werden, was jedoch bisher niemals geschah.

 

Es verwundert insofern, dass sich bislang die Politik im Bayerischen Landtag und Deutschen Bundestag und auch die deutschen Medien kaum dafür interessieren, obwohl hierdurch das gesamte Rechtssystem und die Gewaltenteilung in Frage gestellt werden und die begründete Frage zulassen, ob Deutschland tatsächlich ein Rechtsstaat ist und die EU-Kommission rechtsstaatlich agiert? Aus Sicht von Christoph Klein kann diese Frage nur mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden.

 

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© by Christoph Klein, Grossgmain (Letzte Aktualisierung: 11.08.2023)

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