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Christoph Klein – Erfinder des Inhaler Broncho-Air, Unternehmer & Autor

Christoph Klein ist deutscher Erfinder der Inhalationshilfe „Inhaler Broncho-Air“ für Dosieraerosole (MDI-Inhalatoren) und Unternehmer im Bereich Medizinprodukte mit Lebensmittelpunkt seit 1995 in Österreich (Salzburger Land). Anfang der 1990er Jahre entwickelte er die preisgekrönte Inhalationshilfe „Inhaler Broncho-Air“ („effecto“). Deren regulatorische Behandlung im europäischen Binnenmarkt ist seit 1998 Gegenstand eines außergewöhnlich lang andauernden unionsrechtlichen Verfahrens- und Rechtsprechungskomplexes.

Im Mittelpunkt der „Causa Klein/Kommission“ stehen inzwischen grundlegende Fragen der Verantwortlichkeit der Europäischen Kommission, des Rechts auf gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 GRCh sowie der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV.

Aktuell

C-1101/26 P – Viertes Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Am 2. September 2026 verkündete das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache T-430/25 – Klein/Kommission (ECLI:EU:T:2026:516).

Das Gericht stellte darin fest, dass die Europäische Kommission dadurch, dass sie es mindestens 28 Jahre lang unterlassen hatte, eine Entscheidung im 1998 eingeleiteten Schutzklauselverfahren zum Medizinprodukt „Inhaler Broncho-Air“ zu erlassen, in hinreichend qualifizierter Weise gegen den durch Art. 41 GRCh garantierten Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen hat.

Die Schadensersatzklage wurde dennoch abgewiesen. Das Gericht sah den geltend gemachten entgangenen Gewinn mangels einer abschließenden Kommissionsentscheidung als nicht tatsächlichen und sicheren, sondern als hypothetischen Schaden an. Über die Schadenshöhe und den Kausalzusammenhang wurde deshalb nicht entschieden; auch weitere Streitfragen blieben offen.

Trotz der Klageabweisung legte das Gericht der Europäischen Kommission wegen ihres festgestellten qualifizierten Verstoßes ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Christoph Klein auf.

Gegen die Abweisung der Schadensersatzklage wurde am 7. Oktober 2026 Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen C-1101/26 P – Klein/Kommission geführt und ist beim EuGH anhängig.

Mit dem Rechtsmittel wird insbesondere die Frage aufgeworfen, ob ein wirtschaftlicher Schaden allein deshalb als hypothetisch angesehen werden darf, weil gerade diejenige Verwaltungsentscheidung fehlt, deren jahrzehntelanges rechtswidriges Unterlassen zuvor als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 41 GRCh festgestellt wurde.

Zugleich wurde beim EuGH die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beantragt, hilfsweise eine vorrangige Behandlung angeregt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der außergewöhnlichen Verfahrensgeschichte und der aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen wurde außerdem die Zuweisung der Rechtssache an die Große Kammer angeregt.

Hinweis zur Namensgleichheit: Christoph Klein ist nicht zu verwechseln mit anderen gleichnamigen Personen, insbesondere nicht mit dem Mediziner Prof. Dr. Christoph Klein, dem verstorbenen Alpinisten Christoph Klein oder Funktionsträgern bzw. Rechtsanwälten gleichen Namens.

T-430/25 – Schadensersatz und Art. 41 GRCh

Die Rechtssache T-430/25 – Klein/Kommission betrifft die außervertragliche Haftung der Europäischen Union für die wirtschaftlichen Folgen der jahrzehntelangen Nichtentscheidung im Schutzklauselverfahren zum CE-gekennzeichneten Medizinprodukt „Inhaler Broncho-Air“.

Von besonderer unionsrechtlicher Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission durch ihre mindestens 28 Jahre andauernde Nichtentscheidung hinreichend qualifiziert gegen das Recht auf gute Verwaltung aus Art. 41 GRCh verstoßen hat.

Das nunmehr anhängige Rechtsmittel C-1101/26 P richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Schadens und insbesondere gegen die Schlussfolgerung, der geltend gemachte wirtschaftliche Schaden sei wegen des Fehlens einer abschließenden Kommissionsentscheidung nicht tatsächlich und sicher.

Damit steht nun vor dem Gerichtshof die grundsätzliche Frage, wie der Schadensausgleich nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 GRCh zu gewährleisten ist, wenn das Fehlen der erforderlichen Verwaltungsentscheidung selbst Folge des zuvor festgestellten qualifizierten Rechtsverstoßes ist.

Vier Rechtsmittel aus demselben Grundkomplex

Die Causa Klein hat den Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen zum vierten Mal im Rechtsmittelverfahren erreicht:

  • C-120/14 P – Urteil vom 22. April 2015
  • C-346/17 P – Urteil vom 6. September 2018
  • C-430/20 P – Urteil vom 12. Mai 2022
  • C-1101/26 P – seit 7. Oktober 2026 anhängig

Bereits die juristische Fachliteratur hat die außergewöhnliche Verfahrensgeschichte als „Saga Klein“ bezeichnet. Mit C-1101/26 P befindet sich derselbe unionsrechtliche Grundkonflikt nunmehr in seinem vierten Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH.

T-267/26 – Nichtigkeitsklage gegen C(2026) 822 final

Parallel zum Schadensersatzkomplex ist beim Gericht der Europäischen Union die Rechtssache T-267/26 – Klein/Kommission anhängig.

Mit der am 30. April 2026 erhobenen Nichtigkeitsklage wird die interne Mitteilung der Europäischen Kommission C(2026) 822 final vom 10. Februar 2026 angegriffen. Die Mitteilung betrifft erneut die unionsrechtliche Behandlung der deutschen Schutzmaßnahme zum Medizinprodukt „Inhaler Broncho-Air“.

Das Verfahren wirft insbesondere Fragen nach der Rechtsnatur und den Rechtswirkungen dieser Mitteilung, der ordnungsgemäßen Durchführung des Schutzklauselverfahrens, dem rechtlichen Gehör sowie dem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auf. Die rechtliche Einordnung von C(2026) 822 final ist zugleich für den Gesamtkomplex von erheblicher Bedeutung.

Europäischer Binnenmarkt und freier Warenverkehr

Der freie Warenverkehr gehört zu den grundlegenden Prinzipien des europäischen Binnenmarktes. Für CE-gekennzeichnete Medizinprodukte sah die Richtlinie 93/42/EWG ein besonderes Schutzklauselverfahren vor, wenn ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen eines solchen Produkts einschränkte oder untersagte.

Im Fall des „Inhaler Broncho-Air“ wurde der Europäischen Kommission die deutsche Schutzmaßnahme am 7. Januar 1998 als Schutzklauselverfahren nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG mitgeteilt. Der Gerichtshof stellte bereits in C-120/14 P klar, dass die Kommission nach dieser Mitteilung verpflichtet war, eine Entscheidung zu erlassen.

In C-430/20 P stellte der Gerichtshof ferner fest, dass die Kommission durch das Ausbleiben einer Entscheidung gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen hatte. Im Jahr 2023 wurde die daraufhin erhobene Untätigkeitsklage in T-562/19 RENV als offensichtlich begründet angesehen. Der anschließend erlassene Durchführungsbeschluss der Kommission wurde am 12. Februar 2025 in der Rechtssache T-394/23 vollständig für nichtig erklärt.

Der Fall betrifft damit nicht nur einen einzelnen wirtschaftlichen Streit, sondern grundlegende Fragen der praktischen Wirksamkeit des europäischen Binnenmarktes, des Schutzes der durch die CE-Kennzeichnung vermittelten Rechtsposition, der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen und der Verantwortung der Unionsorgane für rechtzeitiges und rechtskonformes Verwaltungshandeln.

Zentrale Rechtsfragen des Rechtsmittels C-1101/26 P

  • Bestimmung des tatsächlichen und sicheren Schadens nach Art. 340 Abs. 2 AEUV
  • Schadensausgleich nach Art. 41 Abs. 3 GRCh und effektiver Rechtsschutz nach Art. 47 GRCh
  • Rechtmäßiger hypothetischer Geschehensverlauf bei jahrzehntelang unterlassener Verwaltungsentscheidung
  • Bedeutung der CE-Konformitätsvermutung für den Schadensnachweis
  • Reichweite der Rechtmäßigkeitsvermutung der Mitteilung C(2026) 822 final
  • Verhältnis zwischen Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV und Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV
  • Praktische Wirksamkeit gerichtlichen Rechtsschutzes bei jahrzehntelanger institutioneller Untätigkeit

Verfahrensstand in Kürze

  • 1998: Einleitung des Schutzklauselverfahrens zum Inhaler Broncho-Air
  • 2015: C-120/14 P – Entscheidungspflicht der Kommission
  • 2018: C-346/17 P – weiteres Rechtsmittel zur Unionshaftung
  • 2022: C-430/20 P – gute Verwaltung und angemessene Verfahrensdauer
  • 2023: T-562/19 RENV – Untätigkeitsklage offensichtlich begründet
  • 2025: T-394/23 – Kommissionsbeschluss vollständig für nichtig erklärt
  • 2026: T-430/25 – mindestens 28 Jahre dauernder hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 41 GRCh festgestellt
  • 2026: T-267/26 – Nichtigkeitsklage gegen C(2026) 822 final anhängig
  • 2026: C-1101/26 P – viertes Rechtsmittel vor dem EuGH anhängig

Ein unionsrechtlicher Verfahrenskomplex seit 1998

Die Causa Klein erstreckt sich mittlerweile über nahezu drei Jahrzehnte und umfasst zahlreiche Entscheidungen des Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union, Stellungnahmen europäischer Institutionen sowie mehrere aufeinanderfolgende Verwaltungsverfahren der Europäischen Kommission. Sie betrifft insbesondere die Grenzen institutioneller Untätigkeit, die Durchsetzung unionsrechtlicher Handlungspflichten, den Schutz des freien Warenverkehrs und die Frage, wie effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet werden kann, wenn ein rechtswidrig nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren selbst zum Ausgangspunkt weiterer Rechtsstreitigkeiten wird.

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© Christoph Klein, Grossgmain (Letzte Aktualisierung: 22.10.2026)

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