Der Fall Klein wurde bereits auf höchster institutioneller Ebene behandelt
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments sah Anhaltspunkte dafür, dass die Europäische Kommission vorsätzlich unter Missachtung des Unionsrechts gehandelt habe.
Der Fall wurde anschließend Gegenstand einer Entschließung des Europäischen Parlaments sowie einer EAVA-Studie zum europäischen Verwaltungsrecht.
Die Causa Klein/Kommission war nicht nur Gegenstand gerichtlicher Verfahren, sondern wurde auch auf Ebene des Europäischen Parlaments eingehend behandelt. Insbesondere im Rahmen des Petitionsverfahrens sowie im Rechtsausschuss (JURI) erfolgte eine institutionelle Befassung mit den zugrunde liegenden Verwaltungsvorgängen.
Rechtsausschuss (JURI) – Stellungnahme vom 1. Juni 2010
Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde der Fall im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments erörtert. Thematisiert wurden insbesondere die außergewöhnliche Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie die ausbleibende Entscheidung der Europäischen Kommission.
Im parlamentarischen Verfahren wurde ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Europäische Kommission nach Auffassung des Rechtsausschusses (JURI) vorsätzlich unter Missachtung des Unionsrechts gehandelt habe, was zu einer faktischen Verweigerung des Zugangs zu den Gerichten geführt habe.
Der Ausschuss setzte sich zudem mit möglichen institutionellen Konsequenzen auseinander, einschließlich der Option weiterer parlamentarischer Untersuchungen.
Entschließung des Europäischen Parlaments – 19. Januar 2011
Das Europäische Parlament stellte fest, dass im zugrunde liegenden Verfahren über einen längeren Zeitraum keine abschließende Entscheidung durch die Europäische Kommission getroffen worden war, und übermittelte eine parlamentarische Entschließung an die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland.
Es forderte die Kommission insbesondere auf:
Offizieller Dokumentenlink: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19.01.2011
EAVA-Studie zum europäischen Verwaltungsverfahrensrecht (2012)
Im Rahmen einer Studie zur Verbesserung des europäischen Verwaltungsverfahrensrechts wurde der Fall Christoph Klein als Beispiel für Probleme im Zusammenhang mit der überlangen Dauer von Verwaltungsverfahren und dem effektiven Rechtsschutz im Kontext guter Verwaltung gemäß Art. 41 Grundrechtecharta (GRCh) herangezogen.
Der Bericht beschreibt insbesondere die Situation, dass über einen längeren Zeitraum keine abschließende Entscheidung auf Unionsebene getroffen wurde und die gerichtliche Durchsetzung dadurch erschwert war („Untätigkeit der Kommission in Bezug auf Inhalierhilfen für Asthmatiker“, Seite 9 – 10).
Offizieller Bericht: EAVA-Studie (2012)
Ökonomische Einordnung im Berichtskontext
Die Studie enthält auch modellhafte wirtschaftliche Betrachtungen zu möglichen Auswirkungen eines fehlenden Marktzugangs innovativer medizinischer Produkte. In diesem Zusammenhang wird eine Größenordnung von bis zu 50 Milliarden Euro als potenzieller gesamtwirtschaftlicher Effekt zwischen 1998 und 2012 diskutiert. Hierzu wird ausgeführt:
„Die Untätigkeit der Kommission führte zu bedeutenden Konsequenzen. Dem Hersteller blieb es über 13 Jahre lang verwehrt, sein Produkt legal zu vertreiben, ohne jegliche Möglichkeit zur Vertretung vor Gericht, was folglich zu beträchtlichem Gewinnverlust führte. Ferner können Asthmatiker mit der Inhalierhilfe 25 bis 35 Prozent an Kosten sparen. Bei rund 34 Millionen Asthmatikern in der EU hätten die Versicherungsunternehmen und die nationale Gesundheitsbehörde allein bei Asthmatikern 50 Milliarden EUR einsparen können, wäre die Inhalierhilfe seit 1997 angewendet worden.“
Diese Angabe ist Teil der im Bericht dargestellten Analyse und stellt keine abschließende Schadensfeststellung im vorliegenden Einzelfall dar.
Zusammenfassung der parlamentarischen Befassung
Die parlamentarische Befassung ergänzt die gerichtliche Aufarbeitung des Falles und dokumentiert die institutionelle Relevanz der zugrunde liegenden Fragestellungen im Unionsrecht.
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