atmed leaks für mehr Transparenz und die Wahrheit

Brisante Enthüllungen in der "Affaire atmed", denn die Wahrheit lässt sich nicht mehr unterdrücken

Hier werden erstmals Informationen veröffentlicht, die bislang unter Verschluss und größtenteils für die Öffentlichkeit unbekannt waren, um das ganze Ausmaß des Skandals in der "Affaire atmed" zu dokumentieren.

Freitag, den 05.07.2019: Und hier nachfolgend der damalige, ablehnende Bescheid des BMG mit Begründung vom 28.06.2017, warum mir die Herausgabe eines reinen kommissionsinternen Dokuments (Steering-Note vom 24.03.2011) verweigert wurde. Was hatte dieses Dokument im Akt des BMG verloren? Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass es seit vielen Jahren gemeinsame Absprachen zwischen dem BMG und der Kommission hinter meinem Rücken mit der Absicht der massiven Täuschung und Schädigungsabsicht zu Gunsten der Pharmaindustrie gegeben haben muss, um hierdurch systematisch den Marktzugang meines nachweislich ungefährlichen bzw. vielmehr sehr nützlichen Medizinproduktes zum freien Warenverkehr zu verhindern. Man hatte sich gemeinsam ganz offenkundig darauf verständigt, einen angeblichen Anwendungsfall nach Art. 18 der RL 93/42/EWG sowohl für den "Inhaler Broncho-Air" als auch "effecto" zu konstruieren (eine unrechtmäßige Anbringung der CE-Kennzeichnung), bei der die Kommission nach der RL nicht gesetzlich dazu gezwungen ist, eine Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit treffen zu müssen. Hierdurch konnte man einerseits die seit 1998 andauernde Untätigkeit der Kommission einer nach wie vor fehlenden Entscheidung für den "Inhaler Broncho-Air" und andererseits die fehlende Nichteinleitung eines Schutzklauselverfahrens im Jahre 2005 für den "effecto" durch das BMG bzw. Deutschland und somit eklatante Unionsrechtsverstöße einigermaßen glaubwürdig bzw. fadenscheinig kaschieren. Blöderweise hat jedoch der EuGH mit dem rechtskräftigen Urteil in der Rs. C-120/14 P vom 22.04.2015 festgestellt, dass dies alles absoluter Unsinn ist und es keinen objektiven Beweis für ein Verfahren nach Art. 18 der RL 93/42/EWG gab. Selbst wenn es sich um ein derartiges nationales Vorverfahren gehandelt hätte, wäre Deutschland trotzdem zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 8 der RL 93/42/EWG bei der Kommission gezwungen gewesen. Hat jedoch bislang  keinen deutschen Staatsanwalt interessiert. Soviel zum Thema einer angeblichen Amtsermittlungspflicht der deutschen Staatsanwaltschaften bei Amtsträgern und zur Gewaltenteilung in Deutschland. Man könnte es auch als Strafvereitelung und Rechtsbeugung betrachten, aber das interessiert Politiker, Staatsanwälte und die Medien noch weniger (wenn es um eigenes Fehlverhalten geht). Logisches Denken scheint gerade in diesen Bereichen ein unüberwindbares Hindernis darzustellen oder vielmehr sogar System zu haben. Staats- und Systemversagen auf ganzer Linie und ein Beweis, wie es um den angeblichen Rechtsstaat Deutschland bestellt ist, obwohl den europäischen Krankenversichertengemeinschaften in der EU inzwischen bislang ein wirtschaftlicher Schaden von schätzungsweise rund 70 Milliarden Euro seit dem Jahre 1998 entstanden ist. Ist ja nicht das Geld der Politiker, Staatsanwälte und Richter und wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.

Bescheid des BMG vom 28.06.2017 gemäß Informationsfreiheitsgesetz
Negative Bescheidung des BMG vom 28.06.2017 aufgrund des Antrages von Christoph Klein wegen Akteneinsicht.
Bescheid des BMG vom 28.06.2017.pdf
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Donnerstag, den 04.07.2019: Hier wird erstmals für die Öffentlichkeit eine "Steering-Note" vom 24.03.2011 veröffentlicht, die erst Anfang 2018 ans Tageslicht kam und jahrelang vorsätzlich von der Kommission unter tatkräftiger Beteiligung des Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker und vom bundesdeutschen Bundesgesundheitsministerium unterdrückt wurde. Der damals zuständige Kommissar John Dalli wollte nach der Entschließung des EU-Parlaments vom 19.01.2011 zur Petition 0473/2008 eine Lösung unter der Beteiligung Deutschlands finden, damit das CE-gekennzeichnete Medizinprodukt "effecto" wieder schnellstmöglich in den freien Warenverkehr gelangen konnte. Er wollte hierfür eine Entscheidung treffen, um die Verkehrsfähigkeit wieder unverzüglich herstellen zu können, sofern keine reale Gefahr von dem Produkt ausgehen würde. Diesbezüglich erfolgte am 24.03.2011 ein Treffen zwischen John Dalli und dem deutschen BMG, um eine Lösung zu finden. Bei der Steering-Note handelte es sich um ein internes Informationsdokument der Mitarbeiter von John Dalli, um ihn für dieses Gespräch vorzubereiten. Dieses Dokument befand sich jedoch jahrelang im Besitz des BMG und es stellt sich die Frage, was ein reines internes Informationspapier für den Kommissar im Akt des BMG zu suchen hatte? Christoph Klein erlangte zufällig Kenntnis davon, dass es belastendes Material beim BMG gab und verlangte deshalb im Rahmen des IFG (Informationsfreiheitsgesetzes) die Herausgabe des Dokuments, die ihm mit einem Bescheid und der Begründung verweigert wurde, dass es sich um ein kommissionsinternes und somit fremdes Dokument handeln und die Herausgabe zur Gefährdung der internationalen Beziehungen zwischen Deutschland und der Kommission führen könnte. Daraufhin wandte er sich an die Kommission, die ebenfalls die Herausgabe des Dokumentes verweigerte. Erst nachdem Christoph Klein Beschwerde bei der Europäischen Ombudsfrau einreichte, erklärte sich die Kommission widerwillig bereit, ihm die vom BMG verweigerte kommissionsinterne Steering-Note vom 24.03.2011 auszuhändigen und der Inhalt war schockierend. Es stellte sich hierbei heraus, dass Kommissar John Dalli vorsätzlich von seinen Mitarbeitern falsch informiert und gezielt davon abgebracht wurde, wie angekündigt eine Entscheidung für das Produkt "effecto" zu treffen, um hierdurch ganz offenkundig weiterhin das Produkt vom freien Warenverkehr fernhalten zu können. Nutznießer hiervon war die Pharmaindustrie. Hierdurch ist ein ganz massiver Korruptionsverdacht indiziert, den aber bislang keinen einzigen deutschen Staatsanwalt interessiert hat. Nachfolgend können dieses originale Dokument sowie eine Übersetzung der entscheidungserheblichen Passagen (in Gelb markiert) eingesehen werden.

Steering-Note vom 24.03.2011 für den Kommissar John Dalli
Mit dieser Steering-Note vom 24.03.2011 wurde der damals zuständige EU-Kommissar John Dalli von seinen Mitarbeitern davon abgebracht, eine Entscheidung für das Produkt "effecto" zu treffen.
Steering-Note vom 24.03.2011 zum Produkt[...]
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Samstag, den 04.05.2019: Am heutigen Tag habe ich bezüglich der "Affaire atmed" eine neue Petition beim Europäischen Parlament eingereicht, die nachfolgend eingesehen werden kann.

Fehlende Vollstreckbarkeit von EuGH-Urteilen und des geltenden Gemeinschaftsrechtes
Petition von Christoph Klein beim Europäischen Parlament vom 04.05.2019 zum Missstand der fehlenden Vollstreckbarkeit von rechtskräftigen EuGH-Urteilen und des Unionsrechtes auf EU- und Mitgliedsstaatenebene
Petition EU Parlament vom 04.05.2019.pdf
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Aktuelles Schreiben vom 29.04.2019 an den Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker, den Generalsekretär des Rates und den Parlamentspräsidenten der EU. Dieses Schreiben offenbart die gesamte Tragweite der "Affaire atmed", die seit über 20 Jahren andauert. Sofern man dieses Schreiben gelesen hat, dürfte bewusst werden, welche Dimensionen dieser Skandal hat. Sofern Medien und Pressevertreter Interesse daran haben, sämtliche dazugehörige Anlagen zur Glaubhaftmachung zu erhalten, wird hier um eine Kontaktaufnahme gebeten.

Schreiben an Jean-Claude Juncker, Tranholm-Mikkelson und Antonio Tajani vom 29.04.2019
In diesem aktuellen Schreiben wird die ganze Tragweite eines bislang noch relativ unbekannten Skandals, der seit 20 Jahren unter den Teppich gekehrt wird, rund um Deutschland und die EU-Kommission öffentlich.
Schreiben vom 29.04.2019 an Kommissionsp[...]
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Der EuGH hatte letztmalig in einem über siebenjährigen Gerichtsverfahren am 06.09.2018 mit Urteil in der Rs. C-346/17 P abschließend geurteilt. Vorausgegangen waren die Rechtssachen T-309/10, C-120/14 P und T-309/10 RENV. Mit diesem Rechtsverfahren wollte Christoph Klein für sich und die beiden Gesellschaften atmed AG und Broncho-Air medizintechnik AG aufgrund eklatanter Versäumnisse der EU-Kommission seit dem Jahre 1998 Schadensersatz einklagen. Die Schuld der Kommission für die Schäden der Gesellschaft Broncho-Air medizintechnik AG (Inhaler Broncho-Air) wurde festgestellt, in dem der hinreichend qualifizierte Verstoß aufgrund einer fehlenden und noch nach wie vor ausstehenden Entscheidung der Kommission in einem Ende 1997 durch Deutschland eingeleiteten Schutzklauselverfahren für den "Inhaler Broncho-Air" gemäß Art. 8 der RL 93/42/EWG und auch die Kausalität für die Schäden aufgrund der fehlenden Entscheidung festgestellt wurde. Im Grunde genommen wurde also dieses Verfahren von mir gewonnen, jedoch konnten angeblich keine Schäden für die Broncho-Air medizintechnik AG nachgewiesen werden - obwohl diese natürlich entstanden waren -, da der EuGH im ersten Rechtsmittel der Rs. C-120/14 P vom 22.04.2015 feststellte, dass alle Schäden bis zum 15.09.2006 verjährt waren. Somit wurde bereits im ersten gewonnenen Rechtsmittel im Jahre 2015 festgestellt, dass nur Schäden der atmed AG für den "effecto" ab dem 15.09.2006 geltend gemacht werden können. Hierfür konnte jedoch nicht die Kommission haftbar gemacht werden, weil nachweislich von Deutschland im Jahre 2005 kein Schutzklauselverfahren für den "effecto" bei der Kommission eingeleitet wurde.

 

Da die Broncho-Air medizintechnik AG den Verkauf des CE-gekennzeichneten Medizinproduktes "Inhaler Broncho-Air" nach der ersten Verbotsverfügung der deutschen Behörden im Jahre 1997 einstellen musste und das Produkt bei der Firma atmed AG erst im Jahre 2001 exklusiv einlizenziert wurde und hiernach erstmals ab Anfang 2003 unter dem neuen Namen "effecto" auf den Markt kam, konnten der Broncho-Air medizintechnik AG sinnigerweise keine nachweisbaren Schäden gegenüber der Kommission entstanden sein. Insofern war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs konsequent und auch richtig, denn über dieses Verfahren konnten zuerst einmal grundsätzlich die Schuldverhältnisse geklärt werden. Im vorliegenden Fall sind die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Freistaat Bayern für die gewaltigen Schäden der atmed AG ab dem 15.09.2006 haftbar zu machen. Hierfür ist jedoch der EuGH nicht zuständig, sondern die nationalen Gerichte. Da es Deutschland nachweislich vorsätzlich versäumt hatte, nach der zweiten Verbotsverfügung für den "effecto" durch die hierfür zuständige Regierung von Oberbayern am 18.05.2005 unverzüglich ein Schutzklauselverfahren bei der Kommission einzuleiten, obwohl hierfür eine zwingende unionsrechtliche Verpflichtung bestand und sogar noch weiterhin besteht, können hierfür nunmehr Deutschland (vertreten durch das BMG und den derzeit amtierenden Bundesminister Herrn Jens Spahn) und der Freistaat Bayern haftbar gemacht werden.

 

Über spezialisierte Rechtsanwälte einer weltweit tätigen Anwaltskanzlei wurde deshalb noch im letzten Jahr ein Gutachten über die Frage von denkbaren Verjährungen bei der unionsrechtlichen Staatshaftung für Deutschland und Bayern in Auftrag gegeben, in dem festgestellt wurde, dass tatsächlich die Verjährung der Schadensersatzansprüche bis zum 31.12.2018 drohte.  In der Konsequenz mussten deshalb im letzten Jahr noch verschiedene juristische Maßnahmen in Deutschland in Angriff genommen werden, um die drohende Verjährung tunlichst zu verhindern. Auch kann das Produkt "effecto" jederzeit wieder in Verkehr gebracht werden, denn während der Rs. T-309/10 RENV beim Europäischen Gericht (Tatsacheninstanz) tauchte im Jahre 2015 unerwartet eine fertige und vom Generalsekretariat unterzeichnete Finalversion einer Entscheidung nach Art. 8 der RL 93/42/EWG von der Kommission aus dem Jahre 2007 auf, aus der hervorging, dass die Verbotsmaßnahme der bayerischen bzw. deutschen Behörden "nicht berechtigt" war, weil nämlich keine realen Gefahrenbeweise für das Produkt vorlagen. Das Produkt hätte also niemals von der Regierung von Oberbayern verboten werden dürfen, ist nachweislich absolut ungefährlich und könnte somit jederzeit zum großen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Nutzen von alleine rund 60 Millionen an Asthma und COPD erkrankten Menschen innerhalb der EU wieder schnell in Verkehr gebracht werden, wenn denn Deutschland endlich seit dem Jahre 2005 seiner zwingenden unionsrechtlichen Verpflichtung hinterherkommen würde, das Schutzklauselverfahren für den "effecto" bei der Kommission einzuleiten, wogegen man sich jedoch mit allen Tricks vehement sträubt. Es dürfte dem BMG - das Kenntnis von der jahrelang unterdrückten Entscheidung der Kommission nach Art. 8 der RL 93/42/EWG aus dem Jahre 2007 haben müsste, weil Deutschland der Streithelfer für die Kommission in den Gerichtsverfahren beim EuG und EuGH war - und Herrn Jens Spahn als verantwortlichen Bundesminister vollkommen bewusst sein, was die Einleitung des Verfahrens für Deutschland bedeuten würde, denn hierdurch würde sofort die Haftung ausgelöst, was offenkundig tunlichst verhindert werden soll.

 

Der Insolvenzverwalter der atmed AG schrieb deshalb den Bundesminister Jens Spahn im letzten Jahr an und forderte ihn auf, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, für das CE-gekennzeichnete Medizinprodukt "effecto" ein Schutzklauselverfahren gemäß Art. 8 der RL 93/42/EWG bei der EU-Kommission einzuleiten. Die Einleitung dieses Verfahrens muss durch das hierfür zuständige Bundesgesundheitsministerium "BMG" erfolgen. Der EuGH hat hierzu in seinem rechtskräftigen Urteil in der Rs. C-120/14 P unter der Randnummer 63 vom 22.04.2015 unmissverständlich festgestellt (das Urteil kann nachfolgend heruntergeladen und eingesehen werden): "Hinsichtlich der Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 („Schutzklausel“) der Richtlinie 93/42 in Abs. 1 den Mitgliedstaaten, die eine Gefährdung der „Gesundheit und/oder [der] Sicherheit der Patienten, der Anwender oder gegebenenfalls Dritter“ durch Medizinprodukte festgestellt haben, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie bestätigt wurde, vorschreibt, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um diese Produkte vom Markt zurückzuziehen und ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken. Der betreffende Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission unverzüglich die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen und dabei die Gründe für ihren Erlass zu nennen sowie insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie auf die „Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen“ zurückzuführen ist; dieser Artikel verweist auf Anhang I der Richtlinie 93/42 (vgl. in diesem Sinne Urteile Medipac-Kazantzidis, C‑6/05, EU:C:2007:337, Rn. 46, und Nordiska Dental, C‑288/08, EU:C:2009:718, Rn. 24)."

 

Dies wurde dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn unmissverständlich mitgeteilt, der jedoch darauf nicht reagierte. Daraufhin bekam Herr Spahn eine letztmalige Mahnung mit einer weiteren Fristsetzung vom Insolvenzverwalter der atmed AG unter Androhung von juristischen Maßnahmen. Erst hiernach erfolgte eine Reaktion seitens des BMG, aber nicht in der erhofften und gewünschten Form, dass man der Aufforderung und unionsrechtlichen Verpflichtung Folge leisten würde. Vielmehr kam unerwartet ein Schreiben der vom Bundesgesundheitsministerium beauftragten Kanzlei Redeker aus Bonn - natürlich auf Kosten der Steuerzahler -, die einen derartigen Anspruch ohne Begründung bestritt und im Weiteren die bizarre Ansicht vertrat, dieser denkbare, mögliche Anspruch zur Einleitung des Schutzklauselverfahrens sei angeblich verjährt. Auf die zwingende unionsrechtliche Verpflichtung Deutschlands zur Einleitung des Schutzklauselverfahrens wurde überhaupt nicht von der Kanzlei Redeker eingegangen, die nach einstimmiger juristischer Meinung auch nicht verjähren kann - weil ansonsten hierdurch die Grundrechte und somit das Primärrecht verletzt würden -. Auch kann der Anspruch des Herstellers zur Einleitung des Schutzklauselverfahrens nicht verjährt sein, denn hier gilt eine Verjährungfrist von 3 Jahren ab Kenntnis, sprich ab dem Urteil in der Rs. C-120/14 P vom 22.04.2015 bis zum Ende des dritten Jahres. Somit wäre der Anspruch tatsächlich rechtlich erst am 31.12.2018 verjährt. Deshalb wurde vom Insolvenzverwalter fristgerecht Untätigkeits- und Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin im Dezember 2018 am Sitz des BMG erhoben. Die Klage wurde jedoch zuständigkeitshalber ans VG Köln verwiesen, da sich der erste Dienstsitz des BMG in Bonn befindet. Noch ist nicht absehbar, wann diese Klage verhandelt wird.

 

Im Weiteren reichte Christoph Klein noch Ende Dezember 2018 fristgerecht beim LG Berlin einen Prozesskostenhilfeantrag sowie einen Klageentwurf für eine unionsrechtliche Staatshaftungsklage gegen Deutschland und den Freistaat Bayern ein, die ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zuständigkeitshalber ans LG Bonn verwiesen werden dürfte. Derzeit wird ein Antrag auf Gerichtsbestimmung beim hierfür zuständigen Kammergericht Berlin (Oberlandesgericht) bearbeitet.

 

Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn verstößt somit vorsätzlich gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), in dem er das rechtskräftige Urteil in der Rs. C-120/14 P vom 22.04.2015 des Europäischen Gerichthofs ignoriert.

 

Art. 20 Abs. 3 GG schreibt folgendes vor: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

 

Die vehemente Weigerung von Jens Spahn - nämlich das dem nationalen Recht übergeordnete Unionsrecht umzusetzen - stellt faktisch einen vorsätzlichen Rechtsbruch durch einen Bundesminister dar, was den Rechtsstaat außer Kraft setzt und man eigentlich nur von totalitären Staaten, Ländern in der Dritten Welt und von Diktaturen kennt. Sozusagen stellt sich also ein deutscher Bundesminister selbstherrlich über das Gesetz, das Recht und die Ordnung und ignoriert rechtskräftige Urteile des europäischen Höchstgerichtes, was ein unglaublicher Vorgang ist, der die gesamte Rechtsstaatlichkeit Deutschlands in Frage stellt.

 

Rechtskräftiges Urteil des EuGH vom 22.04.2015 in der Rechtssache C-120/14 P
Urteil EuGH C 120 14 P vom 22.04.2015.pd[...]
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© by Christoph Klein, Grossgmain (Letzte Aktualisierung: 11.08.2023)

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